Landwirtschatliches und Forstwirtschaftliches Vermögen & Bodenschätzung

In Österreich bilden die Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens seit Jahrzehnten die zentrale Bemessungsgrundlage für Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge bäuerlicher Betriebe. Die Bodenschätzung als Fundament dieser Bewertung liefert dabei die objektiven Daten zur Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Böden. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Grundlagen, das Bewertungsverfahren und die aktuellen Neuerungen durch die Hauptfeststellung 2023.

Was zählt zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen?

Gemäß § 30 Bewertungsgesetz (BewG) umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sämtlichen Grundbesitz, der dauernd einem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient. Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft wird dabei als die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der selbst gewonnenen Erzeugnisse definiert.

Konkret gliedert sich das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in fünf Unterarten:

  • Landwirtschaftliches Vermögen – Ackerbau, Grünlandwirtschaft, Viehzucht
  • Forstwirtschaftliches Vermögen – Waldflächen und deren Bewirtschaftung
  • Weinbauvermögen – Rebflächen und Weinwirtschaft
  • Gärtnerisches Vermögen – Erwerbsgärtnereien, Baumschulen
  • Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen – Imkereien, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischereirechte

Zu den bewerteten Wirtschaftsgütern gehören insbesondere Grund und Boden, Betriebsgebäude, Betriebsmittel und der Tierbestand. Beim landwirtschaftlichen Betrieb und beim Weinbaubetrieb werden auch Wohngebäude bis zu einem Wert von 2.180,185 Euro (30.000 ATS) einbezogen. Ebenso zählen land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe dazu, sofern sie dem Hauptbetrieb finanziell und organisatorisch untergeordnet sind.

Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören hingegen Grund und Boden sowie Gebäude, die Wohnzwecken oder anderen nicht-landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ebenso Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Beteiligungen.

Der Einheitswert als Bewertungsgrundlage

Der Einheitswert ist die zentrale steuerliche Kennzahl für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Österreich. Er basiert auf dem Ertragswertverfahren und entspricht dem 18-fachen des durchschnittlich und nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrages eines Betriebes. Bei einem Einheitswert von beispielsweise 18.000 Euro unterstellt das Finanzamt also einen jährlichen Reinertrag von 1.000 Euro.

Je nach Art des Vermögens kommen unterschiedliche Bewertungsmethoden zur Anwendung:

  • Vergleichswertverfahren – für landwirtschaftliches Vermögen und Weinbauvermögen
  • Einzelertragswertverfahren – für forstwirtschaftliches, gärtnerisches und übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Für bestimmte Sondernutzungen sind zusätzliche Zuschläge zum Einheitswert vorgesehen, etwa für Obstbau, Sonderkulturen oder überdurchschnittliche Tierhaltung. Auch mit dem Grundbesitz verbundene Rechte wie Weiderechte werden gesondert bewertet.

Einheitswerte unter 150 Euro werden nicht festgestellt. Je nach steuerlicher Bedeutsamkeit erfolgt die Feststellung vergleichend, pauschal oder betriebsindividuell.

Bedeutung des Einheitswerts

Der Einheitswert dient als Bemessungsgrundlage für eine Reihe von Abgaben und Beiträgen:

  • Grundsteuer
  • Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
  • Beitrag zur Unfallversicherung
  • Landwirtschaftskammerumlage
  • Sozialversicherungsbeiträge (SVS)
  • Pauschalierung der Einkommensteuer

Bei der Sozialversicherung gilt: Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG beginnt ab einem Einheitswert von 1.500 Euro. Auch für die Einkommensteuerpauschalierung sind die Einheitswertgrenzen entscheidend – die Vollpauschalierung gilt bis 75.000 Euro, die Teilpauschalierung bis 165.000 Euro Einheitswert.

Die Bodenschätzung – Fundament der Bewertung

Die Bodenschätzung bildet die wissenschaftliche Grundlage für die Ermittlung der landwirtschaftlichen Einheitswerte. Ihre Rechtsgrundlage findet sich im Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970). Ziel ist die Schaffung objektiver Bewertungsgrundlagen für alle landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen Österreichs.

Was wird bei der Bodenschätzung erfasst?

Die Bodenschätzung umfasst zwei wesentliche Bereiche:

1. Untersuchung und Darstellung der Bodenverhältnisse: Die Ergebnisse werden in Schätzungskarten (auf Basis der Katastralmappe, in der Regel im Maßstab 1:2000) und in Schätzungsbüchern festgehalten. Diese dokumentieren die verschiedenen Bodenklassen mit ihren spezifischen Eigenschaften.

2. Feststellung der Ertragsfähigkeit: Auf Grundlage der natürlichen Ertragsbedingungen wird die nachhaltige Ertragsfähigkeit jeder Fläche beurteilt. Berücksichtigt werden dabei die Bodenbeschaffenheit, die Geländegestaltung, die klimatischen Verhältnisse und die Wasserverhältnisse.

In Österreich liegen für rund 2,7 Millionen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Alpflächen) Bodenschätzungsergebnisse vor. Die Aktualisierung erfolgt laufend durch Überprüfungsschätzungen und Nachschätzungen.

Zuständigkeiten

Für die Durchführung der Bodenschätzung ist das jeweilige Lagefinanzamt in Zusammenarbeit mit der Steuer- und Zollkoordination des BMF zuständig. Die Vermessungsämter (BEV) übernehmen die vermessungstechnischen Arbeiten, die Digitalisierung der Schätzungsreinkarten sowie die Berechnung und Führung der Ertragsmesszahlen.

Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind am jeweiligen Standort des Finanzamtes Österreich einsehbar. Seit 2024 erfolgt die Einsichtnahme im Rahmen von Auflagen nur noch über das Internet. Bodenschätzungsergebnisse unterliegen nicht der Geheimhaltung und sind für jedermann beim zuständigen Finanzamt einsehbar.

Das Bewertungsverfahren im Detail

Ackerschätzung

Bei der Ackerschätzung werden Böden anhand folgender Kriterien klassifiziert:

  • Bodenart – z.B. S (Sand), lS (lehmiger Sand), sL (sandiger Lehm), L (Lehm), T (Ton), Mo (Moor)
  • Zustandsstufe – arabische Ziffern, die den Zustand des Bodens beschreiben
  • Entstehungsart – z.B. D (Diluvium), Lö (Löss), Al (Alluvium), V (Verwitterung)

Daraus ergeben sich zwei Wertzahlen: die Bodenzahl (natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens) und die Ackerzahl (unter Berücksichtigung von Geländeeinflüssen). Die Ackerzahl ist maßgebend für die Berechnung der Ertragsmesszahl.

Beispiel einer Klassenbezeichnung: sL 2 D 72/71 bedeutet sandiger Lehm, Zustandsstufe 2, Diluvium, Bodenzahl 72, Ackerzahl 71.

Grünlandschätzung

Bei der Grünlandschätzung werden die Bodenarten paarweise zusammengefasst (S, lS, L, T, Mo). Zusätzlich zu Bodenart und Zustandsstufe (I bis IV in römischen Zahlen) werden Klimastufe (a bis e, abgeleitet aus einer 30-jährigen Klimaperiode) und Wasserstufe berücksichtigt.

Die Grünlandgrundzahl und die daraus abgeleitete Grünlandzahl bestimmen hier die Ertragsmesszahl.

Beispiel: L II b 2 50/48 bedeutet Lehm, Zustandsstufe II, Klimastufe b, Wasserstufe 2, Grünlandgrundzahl 50, Grünlandzahl 48.

Ertragsmesszahl und Bodenklimazahl

Die Ertragsmesszahl (EMZ) wird von den Vermessungsämtern für jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück berechnet. Sie ist das Produkt aus der Fläche in Ar und der jeweiligen Wertzahl (Acker- oder Grünlandzahl). Bei Grundstücken mit unterschiedlichen Teilflächen werden die einzelnen Produkte summiert.

Rechenbeispiel: Ein Grundstück mit 1 Hektar, davon 30 Ar mit Wertzahl 50, 30 Ar mit Wertzahl 20 und 40 Ar mit Wertzahl 80 ergibt: (30 x 50) + (30 x 20) + (40 x 80) = 1.500 + 600 + 3.200 = 5.300 als Ertragsmesszahl.

Die Bodenklimazahl ist eine Verhältniszahl zwischen 1 und 100, die die natürliche Ertragsfähigkeit im Verhältnis zum ertragsfähigsten Boden Österreichs ausdrückt. Sie ergibt sich aus der Division der Ertragsmesszahl durch die geschätzte Fläche in Ar.

Rechenbeispiel: Grundstücksfläche 1 ha (100 Ar), Ertragsmesszahl 5.600 ergibt eine Bodenklimazahl von 5.600 / 100 = 56,0.

Die Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Katasters digital vorhanden und bei den Vermessungsämtern abfragbar.

Von der Bodenklimazahl zum Einheitswert

Der Weg vom Schätzungsergebnis zum Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens verläuft in mehreren Schritten:

  1. Bodenklimazahl des Betriebes (Durchschnitt aller Eigenflächen)
  2. Ab- und Zuschläge für die ortsüblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (bei der Hauptfeststellung 2023: regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse, T/N-Index, Betriebsgröße)
  3. Ergebnis: Betriebszahl
  4. Betriebszahl multipliziert mit dem gesetzlichen Hektarsatz (2.400 Euro für Betriebszahl 100 bei der Hauptfeststellung 2014/2023), dividiert durch 100 ergibt den individuellen Hektarsatz
  5. Hektarsatz multipliziert mit der landwirtschaftlich genutzten Fläche ergibt den landwirtschaftlichen Vergleichswert
  6. Hinzurechnung weiterer Vergleichswerte aus anderen Vermögensunterarten (Forst, Wein, Gärtnerei etc.) sowie etwaiger Zuschläge

Hauptfeststellung 2023 – die aktuellen Neuerungen

Das Bewertungsgesetz sieht alle neun Jahre eine Hauptfeststellung zur Aktualisierung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte vor. Nach der letzten Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 erfolgte die aktuelle Hauptfeststellung zum Stichtag 1. Jänner 2023. Die Bewertungsrichtlinien wurden am 21. März 2023 und am 16. Juni 2023 im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht.

Wesentliche Änderungen

Temperatur- und Niederschlagsindex (T/N-Index): Der T/N-Index bildet als Abschlagszahl die negativen Auswirkungen veränderter klimatischer Verhältnisse ab. Verglichen wird die alte Klimaperiode 1961-1990 mit der aktuellen Periode 1991-2020. In jenem Drittel aller Katastralgemeinden, in dem die Klimaveränderungen den stärksten Einfluss auf die Erträge haben, kommt ein Abschlag von 1 bis 10 Prozent zur Anwendung. Der T/N-Index gilt auch für Obstbau, landwirtschaftliche Sonderkulturen, gärtnerisches Vermögen und Weinbau.

Betriebsgröße: Für Betriebe mit einer Eigenfläche von über 3 bis 45 Hektar gelten höhere Abschläge als bisher. Alle anderen Größenstufen bleiben unverändert. Diese Anpassung gilt standortunabhängig für alle Betriebe.

Forstwirtschaftliches Vermögen

Im Bereich Forst wurden ebenfalls Neuerungen eingeführt:

  • Kleinstwald (bis 10 ha): Verfeinerung der pauschalen Hektarsätze von Bezirks- auf Gemeindeebene. In ca. einem Drittel der Gemeinden eines Bezirkes kommt der T/N-Index-Abschlag zur Anwendung.
  • Kleinwald (10-100 ha): Einführung einer neuen Altersklasse 0 bis 10 Jahre mit dem geringen Hundertsatz 10. Die bisherige Altersklasse 0-40 Jahre wird pauschal im Verhältnis 1:3 auf die neuen Klassen aufgeteilt.
  • Großwald (über 100 ha): Keine automatische Änderung. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können jedoch beim Finanzamt beantragt werden.

Öffentliche Gelder

Gemäß § 35 BewG (in der Fassung BGBl I Nr. 45/2022) sind zur Hauptfeststellung 2023 grundsätzlich öffentliche Gelder in Form von wiederkehrenden Direktzahlungen zur Einkommensunterstützung mit 33 Prozent der dem jeweiligen Betriebsinhaber gewährten Erstauszahlung im Einheitswert gesondert zu berücksichtigen.

Automatisiertes Verfahren

Die Hauptfeststellung 2023 wurde grundsätzlich automatisiert auf Basis der Aktenlage durchgeführt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung auf Daten aus Grundbuch, Kataster, SVS und AMA zurückgreift. Nur Veränderungen, die dem Finanzamt nicht bekannt sind, müssen vom Grundeigentümer mittels Formular LuF1 gemeldet werden.

Wirksamkeit und Fristen

Die neuen Einheitswerte sind steuerlich seit dem 1. Jänner 2023 wirksam. Allerdings unterscheidet sich der Zeitpunkt je nach Abgabenart:

  • Grundsteuer, Kammerumlage, Betriebsabgaben: Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 (rückwirkende Aufrollung)
  • Sozialversicherungsbeiträge (SVS): Wirksamkeit ab 1. Jänner 2024 gemäß § 400 BSVG
  • Einkommensteuerpauschalierung: Neue Einheitswerte erstmals zum Stichtag 31.12.2023 maßgeblich, wirksam ab 2024

Ausblick – die nächsten Schritte

Die Hauptfeststellung 2023 ist nur der erste Schritt eines umfassenden Modernisierungsprozesses:

Zweite Stufe bis 2027/2028: Das Finanzministerium arbeitet an der Digitalisierung der Bodenschätzung. Bis 31. Dezember 2027 sollen die Grundlagen der Bodenschätzung anhand klimatischer Verhältnisse evaluiert werden (Überprüfung der Musterstücke). Nach Kundmachung der aktualisierten Ergebnisse erfolgt eine bundesweite Neuberechnung, die durch digitale Auflage bis spätestens 31. Dezember 2028 kundgemacht wird.

Dritte Stufe ab 2032: Anstelle der bisherigen periodischen Hauptfeststellung alle neun Jahre soll eine „rollierende Bewertung“ eingeführt werden. Anhand noch festzulegender Indizes und Schwellenwerte wird dann laufend ermittelt, ob sich die Wertverhältnisse wesentlich verändert haben und ein neuer Einheitswertbescheid zu ergehen hat.

Was tun bei fehlerhaften Bescheiden?

Nach Erhalt des Hauptfeststellungsbescheides sollten die zugrunde liegenden Betriebsdaten (Flächenausmaß, Zuschläge für öffentliche Gelder, Tierhaltung etc.) sorgfältig überprüft werden. Bei Unrichtigkeiten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Beschwerde beim Finanzamt eingebracht werden. Die Landwirtschaftskammer bietet dabei Beratung und Unterstützung an.

Wird eine Unrichtigkeit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist festgestellt, ist man an den rechtskräftigen Bescheid gebunden. Eine Korrektur kann dann erst nach Erlassung eines berichtigten Einheitswertbescheides durch das Finanzamt berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich die Bodenklimazahl meines Betriebes?

Die Bodenklimazahl ist im Einheitswertbescheid ausgewiesen und kann am jeweiligen Standort des Finanzamtes Österreich erfragt werden.

Wo kann ich Ertragsmesszahlen einsehen?

Die Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Katasters für alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (mit Ausnahme alpwirtschaftlich genutzter Flächen) digital vorhanden und bei den Vermessungsämtern abfragbar.

Was passiert, wenn mein Einheitswert unter 1.500 Euro fällt?

Unterschreitet der Einheitswert 1.500 Euro, endet grundsätzlich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Ausnahmen bestehen, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb bestritten wird. Personen, die am 31.12.2023 pflichtversichert waren und nur durch die Hauptfeststellung 2023 die Grenze unterschreiten, konnten bis 31.12.2024 die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung beantragen.

Welche Pauschalierungsgrenzen gelten?

Die Vollpauschalierung gilt bis zu einem Einheitswert von 75.000 Euro, die Teilpauschalierung bis 165.000 Euro. Der Durchschnittssteuersatz bei Vollpauschalierung beträgt 42 Prozent.

Quellen: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grundbesitzabgaben-einheitsbewertung/land-und-forstwirtschaftliches-vermoegen-bodenschaetzung.html
https://finrechner.at
https://www.lko.at/bodensch%C3%A4tzung+2400+3813174

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