Jedes Jahr benötigt die österreichische Landwirtschaft tausende Erntehelfer aus dem Ausland. Die Situation während der Corona-Krise hat gezeigt, was passiert, wenn plötzlich keine Helfer mehr zur Verfügung stehen.
In Österreich ist die Beschäftigung von Saisonarbeitern und Erntehelfern ein komplexes Thema mit vielen Aspekten. Jährlich kommen ungefähr 13.800 Saisonkräfte und Erntehelfer aus dem Ausland, hauptsächlich aus Rumänien, nach Österreich. In den letzten Jahren führte ein Mangel an Erntehelfern jedoch zu Problemen in der heimischen Landwirtschaft. Eine Studie hat gezeigt, dass Erntehelfer in Österreich weniger verdienen als in anderen Ländern, was es schwierig macht, ausreichend Arbeitskräfte zu finden.
Während der Corona-Krise wurden einige Änderungen vorgenommen, um den Mangel an Arbeitskräften zu beheben. Die maximale Einsatzdauer für ausländische Erntehelfer wurde verlängert und die Verlängerung verschiedener Visa ermöglicht. Diese Maßnahmen sollen den Saisonkräften die Möglichkeit geben, in der Landwirtschaft oder in anderen von Engpässen bedrohten Bereichen tätig zu werden.
Die Regularien zur Beschäftigung von Saisonarbeitern und Erntehelfern in Österreich sind vielfältig. EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer dürfen ohne Bewilligung beschäftigt werden. Für alle anderen, sogenannten Drittstaatenangehörige, ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Diese wird vom regionalen Arbeitsmarktservice (AMS) ausgestellt. Saisonarbeiter dürfen ursprünglich sechs Monate arbeiten, die Dauer kann aber auf maximal neun Monate verlängert werden. Erntehelfer dürfen für maximal sechs Wochen angestellt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass alle Saisonarbeiter und Erntehelfer aus Drittstaaten vor Beginn ihrer Arbeit ein gültiges Visum benötigen. Abhängig von der Dauer der geplanten Beschäftigung kann entweder ein Visum C (bis zu 90 Tage) oder ein Visum D (mehr als 90 Tage) erteilt werden. Bei Saisonarbeitern, die bereits mehrmals als Saisonarbeiter in Österreich gearbeitet haben, kann das Visum C für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 5 Jahren ausgestellt werden.
Es gibt für Landwirte einige wichtige Punkte zu beachten:
- Wenn Sie Saisonarbeiter oder Erntehelfer aus Nicht-EU-Ländern (sogenannten „Drittstaaten“) in Österreich beschäftigen möchten, benötigen diese eine Beschäftigungsbewilligung. EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer sind Österreichern gleichgestellt, sodass diese Personen ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Die Beschäftigungsbewilligung ist beim regionalen AMS (Arbeitsmarktservice) zu beantragen.
- Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung bei Saisoniers erstreckt sich auf 6 Monate und kann bei Bedarf auf (maximal) 9 Monate verlängert werden. Die Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer dürfen für maximal 6 Wochen erteilt werden.
- Für eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder die Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung ist ein gültiges Visum erforderlich. Das Visum kann nur verlängert werden, wenn der Saisonier zum Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber eines Visums zur Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier ist und dieses Visum noch gültig ist.
- Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ein Visum an der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in ihrem Land beantragen. Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung kann ein Visum C (bis zu 90 Tage) oder ein Visum D (mehr als 90 Tage) erteilt werden.
- Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sollte spätestens fünf Wochen vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung gestellt werden. Beschäftigungsbewilligungen können beim AMS bereits drei Monate vor geplantem Beschäftigungsbeginn beantragt werden.
- Der Ablauf des Verfahrens bei Auslandsantragstellung umfasst mehrere Schritte. Der Betrieb muss den Antrag bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle stellen. Nach Prüfung des Antrags und Erteilung der Beschäftigungsbewilligung, sendet der Betrieb die Beschäftigungsbewilligung an den Drittstaaten-Saisonier. Das Visum wird erst nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung erteilt. Nach Erteilung des Visums kann der Saisonarbeiter nach Österreich einreisen.